Antragslose Arbeitnehmerveranlagung – Korrektur?
Wer für das Jahr 2017 bis Ende Juni 2018 keine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben hat, für den wird eine automatische, antragslose Arbeitnehmerveranlagung erstellt. Voraussetzung dafür ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen und dass auf Grundlage der Vorjahre anzunehmen ist, dass neben den automatisch gemeldeten Sonderausgaben keine weiteren Sonderausgaben bzw Werbungskosten geltend gemacht werden.
Über die automatische Veranlagung bzw über die Höhe der Steuergutschrift werden Sie vom Finanzamt informiert. Sollten zusätzliche Abzugsposten (zB Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen) vorhanden sein, kann innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Veranlagungsjahres, wie bisher, eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Fehlen hingegen Sonderausgaben, die der automatischen Meldung unterliegen (zB Spenden oder Kirchenbeitrag), muss man sich direkt an die meldende Stelle wenden. Nur diese kann falsche oder fehlende Beträge nachmelden.
Gibt es neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften noch andere steuerpflichtige Einkünfte, besteht idR ohnehin die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Stand: 30. November 2018