Arbeitsrecht – Neues Arbeitszeitgesetz

Mit 01.09.2018 ist das neue Arbeitszeitgesetz in Kraft getreten. Grundsätzlich bleibt sowohl der 8-Stunden-Tag als auch die 40-Stunden-Woche bestehen. Ein genereller 12-Stunden-Tag oder eine generelle 60-Stunden-Woche ist nicht vorgesehen. Vielmehr darf fallweise bis zu 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Im Viermonatsschnitt aber nicht mehr als 48 Stunden pro Woche. Die 11. und 12. Stunde sind grundsätzlich Überstunden mit Zuschlag. Die Arbeitnehmer können Arbeitsleistungen über 10 Stunden bzw. über 50 Stunden ohne Angabe von Gründen ablehnen. Wie bisher kann eine Überstunde nur angeordnet werden, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. Arbeitnehmer können wählen, ob sie für Überstunden jenseits der 10 bzw. 50 Stunden in Geld oder durch Zeitausgleich vergütet werden.

Die Gleitzeitregeln sind davon auch betroffen. Es gelten die neuen Höchstgrenzen von 12 bzw. 60 Stunden. Künftig kann eine Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden pro Tag vereinbart werden (bisher 10 Stunden), wenn der Zeitausgleich in ganzen Tagen in Verbindung mit dem Wochenende gewährt wird (Vier-Tage-Woche). Bei selbstbestimmtem Arbeiten innerhalb dieser Grenzen fallen keine Überstundenzuschläge an. Zuschläge bei Gleitzeit gibt es weiterhin in zwei Fällen: Bei dauerhafter Mehrbelastung (wenn Zeitguthaben nicht abgebaut und nicht übertragen werden können), und wenn der Arbeitgeber Überstunden anordnet (dann fehlt die Selbstbestimmung).
Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen bleiben aufrecht.

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Stand: 30. November 2018