Bankgeheimnis – Zentrales Kontenregister und Kapitalabfluss-Meldegesetz

Zentrales Kontenregister

Eineinhalb Jahre nach der Ankündigung im Rahmen der Steuerreform 2015/16 wurde das zentrale Kontenregister am 05.10.2016 aktiv geschaltet. Zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Abgabenhinterziehung wurde das Bankgeheimnis de facto abgeschafft. Kreditinstitute sind seitdem verpflichtet laufend Informationen über sämtliche Girokonten und Depots in elektronischer Form zu übermitteln. Vom Register erfasst ist grundsätzlich jeder, der über eine Bankverbindung verfügt. Betroffen sind sowohl private als auch betriebliche Konten.

Den Behörden werden grundsätzlich nur die äußeren Kontodaten (Name, Kontonummer, Eröffnungs- und Schließungsdatum) zugänglich gemacht. Der Kontostand und die Kontobewegungen sind über die Abfrage im Zentralen Kontenregister nicht zugänglich. Im abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahren besteht jedoch die Möglichkeit einer sogenannten „Konteneinschau“. Mit richterlichem Beschluss haben die Banken auch Auskunft über Kontostand und Kontobewegungen zu geben.

Aus einer parlamentarischen Anfragebeantwortung vom März 2017 geht hervor, dass die Finanzverwaltung die Möglichkeit zur Einsicht in das Kontenregister bereits intensiv genutzt hat. So wurden im Zeitraum Oktober 2016 bis Februar 2017 1.756 Abfragen österreichweit durchgeführt. Davon entfallen 26 Anfragen auf Finanzämter in Vorarlberg.

Kapitalabfluss-Meldegesetz

Durch die Schaffung des „Kapitalabfluss-Meldegesetzes“ sollen hohe Kapitalabflüsse (aufgrund der Aufweichung des Bankgeheimnisses) vermieden werden. Dieses Gesetz sieht vor, dass Kapitalabflüsse von mindestens € 50.000 von den (privaten) Konten natürlicher Personen durch die Banken an die Finanz zu melden sind.

Daneben wurde auch eine spezielle (temporäre) Meldepflicht der Banken für Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein verankert. Infolge der Steuerabkommen mit diesen Ländern sollte ein steuervermeidendes „Abschleichen“ zurück nach Österreich verhindert werden. Die Meldungen der Banken waren bis zum 31.12.2016 durchzuführen. Insgesamt sind bei der Finanzverwaltung 19.189 Zufluss-Meldungen mit einem Volumen von € 3,3 Mrd. eingelangt. Im Ausmaß eines Kapitalzuflusses von € 80 Mio. haben Steuerpflichtige die Möglichkeit der anonymen Einmalzahlung (38 %) gewählt. Die Abgabenbehörden haben die eingelangten Meldungen lückenlos zu prüfen.

Bis zum Tätigwerden der Finanzverwaltung (zB durch dir Aufforderung, solche Kapitalzuflüsse zu erläutern) steht dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige zu. Wir helfen Ihnen gerne bei deren Verfassung.