Für Arbeitgeber und deren Mitarbeiter

Instrumente der betrieblichen Alters-(Vorsorge)

  • Zukunftssicherung für Dienstnehmer

Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen, die der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen bezahlt, sind bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Geht mit einer solchen Zahlung eine Bezugsumwandlung (Entgeltkürzung) einher, besteht Sozialversicherungspflicht.

  • Pensionskassenlösung

Unternehmen können für ihre Mitarbeiter[1] Beiträge in eine Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung einbezahlen und somit einen kostengünstigen Beitrag zu deren Altersvorsorge leisten. Der Arbeitgeber verpflichtet sich einen bestimmten Betrag pro Periode an die Pensionskasse zu bezahlen. Die Höhe der zukünftigen Betriebspension errechnet sich auf Basis der geleisteten Beträge. Die Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber an die Pensionskassen sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Die zukünftigen Leistungen, die der Arbeitnehmer aus der Pensionskasse erhält, sind hingegen einkommensteuerpflichtig.

  • Direkte Leistungszusage

Eine Pensionszusage ist ein Leistungsversprechen des Unternehmens ab einem gewissen Zeitpunkt (idR Pensionierung) eine betriebliche Pension an den Arbeitnehmer zu leisten. Zu unterscheiden sind die leistungsorientierte und die beitragsorientierte Zusage. Die direkten Leistungszusagen sind individuell gestaltbar und können eine wichtige Rolle in der Personalpolitik einnehmen. Direkte Leistungszusagen werden insbesondere für die langfristige Bindung von Führungs- und Schlüsselkräften verwendet.

Steuerbefreiung für (Weihnachts-) Geschenke

Geschenke an Arbeitnehmer sind bis zu € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit Sachzuwendungen vorliegen (zB Warengutscheine, Autobahnvignetten) und es sich um keine individuelle Entlohnung handelt. Auch für Jubiläumsgeschenke (dh für Sachzuwendungen aus dem Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums) ist eine Befreiung von bis zu € 186 jährlich vorgesehen. Diese Begünstigung gilt neben der bisherigen Regelung.

Betriebsveranstaltungen

Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) sind bis zu € 365 pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei. Dabei sind alle Betriebsveranstaltungen des betreffenden Jahres zusammenzurechnen.

Ausnutzung des Jahressechstels

Werden neben laufenden Fixbezügen auch laufende variable Bezüge (zB Überstundenvergütungen) ausbezahlt, so ist das Jahressechstel in der Regel durch Urlaubszuschüsse und Weihnachtsremunerationen nicht optimal ausgenützt, sodass insoweit zB eine Prämie noch innerhalb des Jahressechstels nur mit 6% Steuerbelastung ausbezahlt werden könnte.

Kinderbetreuungskosten: Arbeitgeber-Zuschüsse

Zuschüsse des Arbeitgebers für Kinderbetreuungskosten sind bis höchstens € 1.000 pro Kind und Kalenderjahr unter bestimmten Voraussetzungen[2] steuerfrei.

Arbeitnehmerveranlagung 2013

Wer im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, hat dafür 5 Jahre Zeit. Mit 31.12.2018 endet somit die Frist für die Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2013. Dies gilt auch für den Fall, dass eine antragsloste Arbeitnehmerveranlagung erfolgt ist.

Rückerstattung Versicherungsbeiträge

Wer im Jahr 2015 aufgrund mehrerer Pflichtversicherungen (zB zwei Dienstverhältnisse) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich die Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge nur noch bis zum 31.12.2018 rückerstatten lassen (die Pensionsversicherungsbeiträge auch darüber hinaus). Ein Antrag ist in diesen Fällen dringend erforderlich. Die Rückzahlung ist steuerpflichtig.

Jobticket

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung befördern lassen, ohne dass dies zu einem Sachbezug in der Lohnsteuer/SV führt.

Der Arbeitgeber muss die Zahlung direkt an das Personenbeförderungsunternehmen (zB ÖBB) – nicht an den Arbeitnehmer – leisten. Dieses stellt dann dem Arbeitnehmer einen entsprechenden Ausweis aus („Jobticket“). Es darf im Gegenzug zu keiner Bezugsumwandlung kommen. Wird ein Jobticket in Anspruch genommen, kann keine Pendlerpauschale mehr geltend gemacht werden.

Mitarbeiterrabatte

Für alle Berufsgruppen gibt es einen Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte auf solche Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber in seinem Unternehmen gewöhnlich zum Kauf anbietet. Diese Rabatte müssen allen Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern gewährt werden.

Mitarbeiterrabatte bis maximal 20 % sind steuerfrei (Freigrenze), es ist daher kein Sachbezug anzusetzen. Überschreitet der Rabatt 20 %, sind Mitarbeiterrabatte mit einem Gesamtbetrag von € 1.000 jährlich steuerfrei (Freibetrag).

Der Mitarbeiterrabatt ist von jenem, um übliche Preisnachlässe bzw. Kundenrabatte verminderten Endpreis zu berechnen, zu dem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

PKW-Sachbezug/Vorsteuerabzug (Elektrofahrzeuge)

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten kostenlos zu benutzen, dann sind grundsätzlich 2 % der Anschaffungskosten des KFZ als monatlicher Sachbezug anzusetzen (max. € 960). Für CO2-arme Kfz besteht die Möglichkeit einen Sachbezug von 1,5 % anzusetzen.

Für Elektroautos (emissionsfreie Kraftfahrzeuge) ist eine weitere Begünstigung vorgesehen. Bis 2020 sind diese von der Besteuerung ausgenommen, es muss daher beim Arbeitnehmer überhaupt kein steuerpflichtiger Sachbezug angesetzt werden. Darüber hinaus hat der Unternehmer für Elektroautos einen Vorsteuerabzug, sofern der Kaufpreis nicht über € 80.000 liegt[3]. Daneben sind Elektroautos (mangels CO2-Emissionen) von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit und nicht NoVA-pflichtig.

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[1] Mit der Vorgabe einer sachlichen und betriebsbezogenen Gruppenbildung.

[2] Gewährung an alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern; der Kinderabsetzbetrag steht für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zu und das Kind ist zu Beginn des Jahres noch nicht 10 Jahre alt; der Zuschuss wird direkt an eine öffentliche oder private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person (Alter mind. 16 Jahre; Nachweis eines Kurses betreffend Kindererziehung und Kinderbetreuung über 8 oder – bei Personen bis zum 21. Lebensjahr – 16 Stunden) – ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige – bezahlt; Erklärung des Arbeitnehmers, dass die Voraussetzungen vorliegen.

[3] Bei Anschaffungskosten von mehr als € 40.000 aber nicht mehr als € 80.000 steht der Vorsteuerabzug zwar zur Gänze zu, unterliegt jedoch einer Eigenverbrauchsbesteuerung mit dem nicht abzugsfähigen Teil (über € 40.000) der Aufwendungen.

Stand: 30. November 2018