Für Bilanzierer

Gewinnverlagerung (Steuerstundung) bzw. Glättung der Progression

Unfertige Erzeugnisse, Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) sind bei Bilanzierern nur mit den bisher angefallenen Herstellungskosten zu aktivieren (= zu bewerten). Die Versteuerung des Gewinnes aus den betreffenden Geschäften hat jeweils erst bei Auslieferung bzw. bei Abnahme der Leistung zu erfolgen. Durch entsprechende Gestaltung der Liefer-, Fertigstellungs- bzw. Übergabezeitpunkte können Gewinne ins Jahr 2023 verschoben oder in das Jahr 2022 vorverlagert werden. 

Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Sofern in der Bilanz eine Pensionsrückstellung enthalten ist, sollte vor Jahresende das steuerliche Deckungserfordernis geprüft werden. Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere (oder Rückdeckungsversicherungen) im Nennbetrag von mind. 50% der am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellung im Betriebsvermögen enthalten sein. Wird diese Grenze nicht erreicht, fällt ein Strafzuschlag von 30% der Wertpapierunterdeckung an.

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Stand: 12. Dezember 2022