Für NON-Profit-Organisationen (-Unternehmen)

Datenübermittlung für Spendenorganisationen bis 28.2.2019

Bis zum 28.2.2019 sind die Spendendaten für 2018 von den Spendenorganisationen an das Finanzministerium zu übermitteln, damit die Daten in den Einkommensteuererklärungen der Spender automatisch berücksichtigt werden können. Für den Spender besteht jederzeit die Möglichkeit, die Übermittlung an die Finanzverwaltung zu untersagen. Dann darf in weiterer Folge so lange keine Übermittlung erfolgen, bis dies vom Spender wieder erlaubt wird. Zu beachten ist jedoch, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spende dann verloren geht.

Die Übermittlung erfolgt auf Basis des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben (vbPK), das aus den Identifikationsdaten generiert wird. Durch den Datenaustausch mit dieser verschlüsselten Nummer ist für das Finanzamt ausschließlich eine Zuordnung zu einer Person möglich. Die Übermittlung der Daten wird mittels Web-Services, File-Upload und Online (über ein Webformular in FinanzOnline) ermöglicht werden, wobei es der Organisation frei steht eine Variante zu wählen.

Begünstigungsschädlicher Betrieb?

Aufgrund der Verwirklichung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke gelten für NON-Profit-Organisationen idR steuerliche Begünstigungen. Sobald eine solche Organisation am wirtschaftlichen Geschäftsverkehr teilnimmt, gibt es betreffend Betriebe bestimmte Abstufungen, die jede Organisation im Auge behalten sollte. Je nach Tätigkeit kann die steuerliche Begünstigung entfallen.

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb auf die Erfüllung der begünstigten Zwecke ausgerichtet ist, die Betätigung für die Erreichung des Vereinszwecks unentbehrlich ist und der Betrieb zu ähnlichen abgabepflichtigen Betrieben nicht in direkten Wettbewerb tritt (nur soweit dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist). So stellt zB die Theatervorstellung eines Theatervereins einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Für die Gewinne und Umsätze aus derartigen Tätigkeiten besteht weder Körperschaftsteuer- noch Umsatzsteuerpflicht.

Entbehrliche Hilfsbetriebe sind Betriebe, die sich als Mittel zur Erreichung des steuerlich begünstigten Zwecks darstellen, ohne unmittelbar dem begünstigten Zweck zu dienen. Aus ertragsteuerlicher Sicht unterliegen Überschüsse bzw Gewinne grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Es gibt allerdings einen Freibetrag von € 10.000 pro Jahr. Umsätze dieser Betriebe unterliegen aus Sicht der Umsatzsteuer grundsätzlich der Liebhabereivermutung, was bedeutet, dass Umsätze aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Dafür dürfen auch keine Vorsteuern geltend gemacht werden.

Werden wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, die weder als unentbehrlicher noch als entbehrlicher Betrieb zu qualifizieren sind, liegt ein begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (z.B. Kantinen) vor. Diese Betriebe unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer. Körperschaftsteuerpflicht entsteht jedoch erst ab Überschreiten des Freibetrages von € 10.000 pro Kalenderjahr. Zu beachten ist weiters, dass diese Betriebe begünstigungsschädlich sind, was bedeutet, dass sie die abgabenrechtliche Begünstigung im Allgemeinen gefährden können. Bei Umsätzen über € 40.000 muss um eine Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt angesucht werden, sonst geht die Gemeinnützigkeit für den gesamten Verein verloren. Für die begünstigungsschädlichen Betriebe besteht darüber hinaus Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

Dann gibt es noch sogenannte Mischbetriebe. Dies sind unentbehrliche Hilfsbetriebe, die nur in Teilbereichen einen schädlichen Betrieb darstellen. Nach Meinung der Finanzverwaltung geht bei einem einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Charakter als unentbehrlicher Hilfsbetrieb nicht verloren, wenn die Umsätze des „schädlichen“ Bereichs nicht mehr als 25 % des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes betragen, wobei bei einem Anteil bis 50 % des „schädlichen“ Bereichs noch insgesamt ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vorliegt. Dazu zählt beispielsweise die Herausgabe von Zeitschriften mit entgeltlichen Anzeigen.

Für eine gemeinnützige Organisation ist es ratsam, die steuerlichen Rahmenbedingungen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten genau im Auge zu behalten und/oder vorab abzuklären um die Gemeinnützigkeit und damit die steuerliche Begünstigung (für die gesamte Organisation) nicht zu gefährden.

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Stand: 30. November 2018