Für alle Unternehmer

Wahl der richtigen Rechtsform bzw. Gewinnermittlungsart

Auch wenn man unter der maßgeblichen Umsatzgrenze von € 700.000 oder € 1.000.000 pro Jahr liegt und daher zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung berechtigt wäre, sollte man prüfen, ob nicht im Einzelfall Bilanzierung Sinn macht (bessere Selbstinformation).

Gewinnfreibetrag

  • Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage (= Gewinn) von € 175.000 13 %, für die nächsten € 175.000 7 % und für die nächsten € 230.000 4,5 %. Insgesamt somit höchstens € 45.350 pro Veranlagungsjahr.

  • Für Gewinne bis € 30.000 gibt es kein Investitionserfordernis (Grundfreibetrag, kann immer geltend gemacht werden)! Darüber hinaus (investitionsbedingter Gewinnfreibetrag = ib GFB) sind Investitionen in begünstige Wirtschaftsgüter Voraussetzung.

  • Für alle betrieblichen Einkunftsarten natürlicher Personen (werden die Gewinne oder Betriebsausgaben pauschal ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag zu)

  • Mitunternehmer (OG, KG): Während der Grundfreibetrag und die Höchstgrenze nach dem Gewinnverhältnis der einzelnen Gesellschafter aufgeteilt werden, basiert die für den ib. GFB erforderliche Investitionsdeckung auf der prozentuellen Vermögensbeteiligung der Mitunternehmer.

  • Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter (ib GFB):

Begünstigtes Anlagevermögen sind neue abnutzbare körperliche Anlagegüter[1] mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren sowie alle Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 EStG, wenn sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb gewidmet werden. Je nach Gewinnsituation und den ohnehin schon getätigten Investitionen, kann die Anschaffung von Wertpapieren empfehlenswert sein. Die Investition muss aber noch im Jahr 2018 getätigt werden!

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden für bestimmte im Gesetz genannte Zwecke bzw. Institutionen gelten insoweit als Betriebsausgaben, also sie 10% des Gewinnes (vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages) des laufenden Wirtschaftsjahres nicht übersteigen.

Energieabgabenvergütung

Voraussetzung für die Energieabgabenvergütung ist ein Unternehmen mit hohem Energieverbrauch. Die Belastung mit Energieabgaben muss über 0,5 % des sog. Nettoproduktionswertes[2] liegen (diese 0,5 % müssen auch höher als die EU-Mindeststeuersätze nach der Energiesteuerrichtlinie sein). Der übersteigende Betrag wird auf Antrag vom Finanzamt pro Kalenderjahr refundiert (Selbstbehalt von € 400). Der erforderliche Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen und hat die Berechnungsgrundlagen zu enthalten. Bis Ende dieses Jahres kann ein Antrag für das Kalenderjahr 2013 gestellt werden.

Der Gesetzgeber hat den Anspruch für Dienstleistungsbetriebe ab 2011 gestrichen (nur noch für Produktionsbetriebe).  Die Unionsrechtskonformität der Einschränkung war in den vergangenen Jahren heftig umstritten. Um die Verjährungsfrist von fünf Jahren zu wahren, wird bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage jedenfalls empfohlen, die Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsunternehmen zu beantragen.

Forschungsförderung – Forschungsprämie

Die Forschungsprämie beträgt derzeit 14 % der relevanten Forschungsaufwendungen für die eigenbetriebliche und Auftragsforschung. Die Prämie für die Auftragsforschung kann für Aufwendungen von höchstens € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden und ist daher mit dem Betrag von € 140.000 gedeckelt.

Dem Prämienantrag für eigenbetriebliche Forschung muss ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) beigelegt werden. Daneben besteht die Möglichkeit einer Forschungsbestätigung durch das Finanzamt und eines Feststellungsbescheides über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie mit vorgängiger Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers.

Die Forschungsprämie ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungsaufwendungen und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen.

GSVG-Befreiung für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer (Jahresumsatz unter € 30.000, Einkünfte unter € 5.256,60) können eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG beantragen. Für 2018 ist der Antrag bis 31. Dezember 2018 zu stellen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab Erreichen des 60. Lebensjahres, weiters Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Unabhängig davon kann der Antrag auch für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und/oder maximal für 48 Kalendermonate der Kindererziehung pro Kind (bei Mehrlingsgeburten maximal für die ersten 60 Kalendermonate) gestellt werden.

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[1] zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lkws, EDV-Hardware, auch Investitionen in Gebäude und gebäudebezogene Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Mieters – nicht begünstigt sind Pkws, Kombis oder gebrauchte Anlagen.

[2] Inlandsumsätze einschließlich Eigenverbrauch abzüglich Umsätze, die an das Unternehmen erbracht werden.

Stand: 30. November 2018