EINKOMMEN- UND UMSATZSTEUER – Photovoltaikanlagen im Überblick

Eine PV-Anlage kann grundsätzlich auf 3 Arten betrieben werden, nämlich als Volleinspeisung (der gesamte produzierte Strom wird verkauft), Überschusseinspeisung (der selbst nicht benötigte Strom wird verkauft) oder Inselbetrieb (Strom wird nur für sich selbst genutzt). Bei den ersten 2 Arten, also wenn Strom auch verkauft wird, ergibt sich folgende steuerliche Situation: Das Abgabenänderungsgesetz 2022 hat im Bereich der PV-Anlagen eine bedeutende Änderung im Bereich der Einkommensteuer geschaffen. Seit Juli 2022 sind nämlich die Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von Strom bis zu 12.500 kwh pro Jahr steuerfrei. Die Engpassleistung der PV-Anlage darf dabei nicht über 25kwp liegen. Es wird hiermit eine deutliche Erleichterung für private PV-Anlagenbetreiber geschaffen. Werden mehr als 12.500 kwh eingespeist, muss nur der übersteigende Teil versteuert werden. Der jährliche Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro kommt ebenfalls noch zur Anwendung.12.500kwh sind übrigens deutlich mehr, als ein durchschnittlicher 4 Personenhaushalt im Jahr benötigt (auch mit E-Auto). Umsatzsteuerlich begründet der Betrieb einer PV-Anlage eine unternehmerische Tätigkeit. Damit die Leistungen zur Gänze als für das Unternehmen ausgeführt gelten, müssen mindestens 10% der erzeugten Energie verkauft werden. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist in der Regel sinnvoll, da der Anlagenbetreiber dann vollen Vorsteuerabzug auf die Errichtung und den Betrieb der Anlage hat. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerreglung ist bindend für 5 Jahre. Bei „Auf-Dach-Anlagen“ gilt ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von 5 Jahren („In-Dach-Anlagen 20 Jahre). Somit kann man nach 5 Jahren, in denen man den Eigenverbrauch besteuert hat, ohne Vorsteuerberichtigung zur Kleinunternehmerreglung wechseln. Die Elektrizitätsabgabe bei Verkauf des PV-Stroms löste bisher eine Abgabe aus und musste aufwändig durch den PV-Eigentümer, der Strom einspeist, gemeldet und entrichtet werden. Seit Juli 2022 ist auch hier eine Steuerbefreiung geschaffen worden, die unbeschränkt von der Menge (kwh) gilt, solang die Stromlieferung an einen Wiederverkäufer erfolgt. Verkauft man seinen Strom zB. an eine Privatperson, gilt die Befreiung nicht. Der erzeugte Strom kann zB. an den lokalen Betreiber (in Vorarlberg die VKW) oder zum österreichischen Durchschnittspreis an die Abwicklungsstelle für Ökostrom (ÖMAG) geliefert werden. Derzeit besteht in Vorarlberg die besondere Situation, dass der Einkaufspreis von Strom unter dem österreichweiten Durchschnitt liegt. Ob ein möglichst hoher Eigenverbrauch oder der Verkauf des (Überschuss-) Stroms wirtschaftlicher ist, muss daher für jedes Bundesland einzeln betrachtet werden.


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[1] § 11 EStG

[2] vgl § 8 EStG


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