EINKOMMENSTEUER │Investitionsfreibetrag

Ab 01.01.2023 tritt der Investitionsfreibetrag (IFB)[1] im Rahmen der ökosozialen Steuerreform in Kraft. Voraussetzung für die Anwendung des IFB ist, dass steuerpflichtige betriebliche Einkünfte vorliegen und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Das bedeutet, dass neben Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch Körperschaften (zB GmbHs) den IFB nutzen können. Es handelt sich um eine rein steuerrechtliche Begünstigung, die in den unternehmensrechtlichen Jahresabschluss keinen Eingang findet.

Der IFB kann für Investitionen in neue abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von min. 4 Jahren, die in einer inländischen Betriebsstätte eingesetzt werden, im Jahr der Anschaffung genutzt werden. Erstmals ist er auf Anschaffungen, die nach dem 31.12.2022 getätigt werden, anwendbar. Im Falle von mehrjährigen Anschaffungs- bzw. Herstellvorgängen besteht ein Wahlrecht, den IFB bereits für aktivierte Teilanschaffungs- bzw. Teilherstellkosten zu nutzen.

Er beträgt 10% (bzw. 15% im Bereich der Ökologisierung) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, max. € 100.000 (bzw. € 150.000) pro Betrieb und Wirtschaftsjahr. Die Bemessungsgrundlage für den IFB ist somit mit € 1 Mio begrenzt. Verluste, die durch den IFB entstehen oder erhöht werden, sind voll ausgleichs- und vortragsfähig.

Grundsätzlich können der IFB und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nebeneinander genutzt werden, sofern der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zusteht (EU und Personengesellschaften). Die Kombination mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag hinsichtlich desselben Wirtschaftsgutes ist jedoch ausgeschlossen. In solchen Fällen empfiehlt sich ein Günstigkeitsvergleich.

Wirtschaftsgüter, für die das Steuerrecht spezielle Regelungen der Abschreibung vorsieht (Gebäude, Firmenwert, Pkws und Kombis mit CO²-Ausstoß), sind keine geeigneten Investitionen[2]. Der IFB kann jedoch mit der beschleunigten Abschreibung kombiniert werden. Weiteres kann der IFB auch gemeinsam mit einer Forschungsprämie und öffentlichen Förderungen genutzt werden. Im Falle von öffentlichen Förderungen wird jedoch in der Regel eine Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten erfolgen.

Wie beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist der IFB bei vorzeitigem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes vor Ablauf von 4 Jahren nachzuversteuern.

Der IFB bietet einen weiteren Investitionsanreiz. Für Kapitalgesellschaften wird die Geltendmachung in der Regel vorteilhaft sein. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften ist auf eine steueroptimale Umsetzung zu achten. Wir beraten Sie gerne.


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[1] § 11 EStG

[2] vgl § 8 EStG


Stand: 12. Dezember 2022 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)