Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner (E-A-R)

Gewinnverlagerung (Steuerstundung) bzw. Glättung der Progression

Einnahmen-Ausgaben-Rechner ermitteln den Gewinn oder Verlust nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das bedeutet, dass mit dem gewählten Zahlungszeitpunkt Einfluss auf das steuerliche Jahresergebnis genommen werden kann[1].

Bei Einnahmen: zB durch spätere Rechnungslegung und/oder Steuerung des Zahlungseingangs

Bei Ausgaben[2]: zB durch Vorziehung oder Aufschiebung der Zahlung.

Gewinnpauschalierung für Kleinunternehmer

Einnahmen-Ausgaben-Rechner dürfen Ihren Gewinn pauschal ermitteln, sofern der Umsatz des Wirtschaftsjahres € 35.000 nicht übersteigt. Dies gilt nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände. Die Betriebsausgaben dürfen pauschal mit 45% bzw. 20% bei Dienstleistungsbetrieben angesetzt werden. Darüber hinaus dürfen nur die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden. Gerade bei kleinen Unternehmen, welche oftmals weniger Ausgaben zu verzeichnen haben, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung von Vorteil sein. 

Arbeitspauschale

Unternehmer, die in ihrer Privatwohnung ihre betriebliche Tätigkeit ausüben, können ab dem Veranlagungsjahr 2022 ein Arbeitsplatzpauschale von bis zu € 1.200 je Wirtschaftsjahr geltend machen. Die Geltendmachung des Arbeitsplatzpauschales setzt voraus, dass tatsächlich Aufwendungen für den Unternehmer entstehen und ihm kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Bisher war es nur möglich, tatsächliche Kosten geltend zu machen, wenn ein eigenes Arbeitszimmer für die betriebliche Tätigkeit in der Privatwohnung eingerichtet war. Mit dem Arbeitsplatzpauschale wurde somit eine Erleichterung geschaffen[3]

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[1] Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben (zB Löhne) gibt es eine 15-Tage-Regel, nach der zB die am 10.01. bezahlte Dezember-Miete noch als Betriebsausgabe des alten Jahres zu berücksichtigen ist.

[2] Anlagevermögen mit einem Anschaffungswert von über € 400 ist über die Abschreibung zu berücksichtigen. In diesem Bereich ist der Zeitpunkt der Lieferung und Inbetriebnahme, nicht die Zahlung relevant. Bei bestimmten Ausgaben dürfen die Vorauszahlungen nur das laufende und das folgende Jahr betreffen (Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten).

[3] § 4 Abs 4 Z 8 EStG

Stand: 12. Dezember 2022