Elektroauto – (Vorteile im) Vergleich zu Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor
Für die Anschaffung von neuen Elektrofahrzeugen, deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) € 60.000 nicht überschreitet, steht nun bei Antragsstellung bis Jahresende bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine staatliche Umweltförderung als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss in Höhe von € 3.000 zu[1].
Darüber hinaus steht für Elektrofahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen eine Investitionsprämie iHv 14% von den Anschaffungskosten zu. Diese Investitionsprämie ist steuerfrei und reduziert nicht die Abschreibungsbemessungsgrundlage (§ 124b Z 365 EStG).
Zudem besteht seit 1.7.2020 für emissionsfreie Kraftfahrzeuge die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung. Der Unternehmer kann jährlich 30 % des Restbuchwertes abschreiben (Halbjahr 15 %). Hingegen müssen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor über acht Jahre abgeschrieben werden.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor für Privatfahrten zu benutzen, dann sind je nach Emissionswert 2 % oder 1,5 % der Anschaffungskosten als monatlicher Sachbezug in Sozialversicherung und Lohnsteuer (max. € 960) anzusetzen. Elektrofahrzeuge (emissionsfreie Kraftfahrzeuge) sind gesetzlich vom Sachbezug ausgenommen. Es muss daher beim Arbeitnehmer überhaupt kein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiger Sachbezug angesetzt werden.
Ferner hat der (vorsteuerabzugsberechtigte) Unternehmer für Elektroautos einen Vorsteuerabzug, sofern der Kaufpreis nicht über € 80.000 liegt[2]. Pkw mit Verbrennungsmotoren sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Ferner sind Elektroautos (mangels CO2-Emissionen) von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit und nicht NoVA-pflichtig.
[1] Zu den Voraussetzungen vgl. Umweltförderung für Betriebe
[2] Bei Anschaffungskosten von mehr als € 40.000 aber nicht mehr als € 80.000 steht der Vorsteuerabzug zwar zur Gänze zu, unterliegt jedoch einer Eigenverbrauchsbesteuerung mit dem nicht abzugsfähigen Teil (über € 40.000) der Aufwendungen.
Stand 01. Dezember 2020 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)