Elektronische Zustellung – für Unternehmer verpflichtend

Zur Erweiterung der Digitalisierung in Österreich tritt mit 01.01.2020 das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Behörden in Kraft (§ 1a E-Government-Gesetz). Die Pflicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung für Unternehmen gilt bereits seit 01.12.2018, sofern kein Widerspruch gegen die Teilnahme ausgesprochen wurde. Unternehmen, die bisher noch nicht an der elektronischen Zustellung teilnehmen, werden ab 01.01.2020 zur Teilnahme verpflichtet (Widersprüche verlieren ihre Wirksamkeit). Ausgenommen davon sind Unternehmen, die nicht über die erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügen und Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind (§ 1b E-Government-Gesetz).

Unternehmen, die bereits FinanzOnline-Teilnehmer sind oder am Elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, werden automatisch in das Teilnehmerverzeichnis aller Personen, die elektronische Zustellungen empfangen, eingetragen. Zur automatischen Übernahme in das Teilnehmerverzeichnis erhalten die betroffenen Unternehmen eine Benachrichtigung über FinanzOnline. Sollte eine automatische Übernahme nicht möglich sein, werden die Unternehmen angeschrieben und zur Registrierung im Unternehmensserviceportal aufgefordert. Derzeit sind keine Sanktionen für die Nichtregistrierung vorgesehen. Die versendende Behörde wird eine postalische Zustellung vornehmen, sofern keine elektronische Zustellmöglichkeit vorliegt.

Die Zustellung gilt spätestens am ersten Werktag nach der Versendung der elektronischen Verständigung als bewirkt. Rechtswirkungen treten mit der Zustellung ein bzw. Fristen beginnen mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Es empfiehlt sich daher, die hinterlegten Zustelladressen (E-Mail-Adressen) im Teilnehmerverzeichnis noch vor dem 01.01.2020 zu überprüfen und ggf zu ändern.

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Stand: 27. November 2019