Erwachsenenvertretung NEU – Ende der Sachwalterschaft

Jede Person kann für die Zukunft selbst eine Person als Erwachsenenvertreter auswählen, sollte eine Vertretung notwendig werden (Vorsorgevollmacht). Eine Vorsorgevollmacht ist eine vorsorglich eingeräumte Vollmacht, die erst dann wirksam wird, wenn die Person für die davon umfassten Angelegenheiten nicht mehr entscheidungsfähig ist. Für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss volle Entscheidungsfähigkeit vorliegen.

Personen, mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit, können solange selbst einen Vertreter bestimmen, als sie in der Lage sind das Wesen einer Vollmacht zu verstehen (gewählte Erwachsenenvertretung).
Menschen mit psychischer Erkrankung oder Beeinträchtigung, denen die Entscheidungsfähigkeit fehlt, können unter gerichtlicher Kontrolle von nahen Angehörigen vertreten werden. Die Vertretung ist auf höchstens drei Jahre befristet. Die Notwendigkeit und Art der Vertretung muss in diesem Zeitraum überprüft werden (gesetzliche Erwachsenenvertretung).
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung bleibt bestehen. Die Befugnisse der Vertretung sind strenger als bisher zu konkretisieren und die Vertretungsbefugnis gilt dann nur für diese bestimmten Aufgaben. Auch diese Vertretung ist auf drei Jahre befristet. Es gibt ein eigenes Verlängerungsverfahren, sollte eine längere Vertretung notwendig sein.

Alle bestehenden Sachwalterschaften werden automatisch in die gerichtliche Erwachsenenvertretung umgewandelt und sind von den Gerichten bis zum 01.01.2024 auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen.

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Stand: 30. November 2018