EU-Meldepflichtgesetz – EU-MPfG

Das EU-MPfG[1] trat am 01.07.2020 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen meldepflichtig. Darüber hinaus besteht eine Nachmeldepflicht für Gestaltungen, deren erster Umsetzungsschritt ab dem 25.06.2018 gesetzt wurde.

Es können sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen zu einer Meldung nach dem EU-MPfG verpflichtet sein.

Grenzüberschreitend sind Gestaltungen, wenn min. zwei EU-Mitgliedstaaten oder min. ein EU-Mitgliedstaat und min. ein Drittstaat beteiligt sind.

Besteht bei der Umsetzung der Gestaltung das Risiko der Steuervermeidung oder das Risiko der Umgehung des automatischen Informationsaustausches oder das Risiko der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers, kann jedenfalls eine unbedingte oder bedingte Meldepflicht vorliegen (§ 4 EU-MPfG).

Die Meldepflicht trifft in erster Linie den Intermediär, der die meldepflichtige Gestaltung entwirft, organisiert, vermarktet, bereitstellt oder verwaltet (§ 7 EU-MPfG). Es können auch mehrere Intermediäre für dieselbe Gestaltung meldepflichtig sein. Sofern der Intermediär einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt und von dieser nicht entbunden wird, ist der Steuerpflichtige selbst meldepflichtig. Die Meldepflicht beträgt 30 Tage ab Umsetzung der ersten Schritte bzw. ab Bereitstellung der Gestaltung.

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist mit hohen Strafen verbunden (bis zu € 50.000). Es sind keine steuerbefreienden Möglichkeiten vorgesehen (keine Selbstanzeige).

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[1] BGBl 91/2019


Stand 01. Dezember 2020 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)