Finanzämter – neue Zuständigkeiten (FORG)
Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) wurde die Neuorganisation der Finanzverwaltung ausgearbeitet. Das Ziel dieser Reform ist die effiziente Verteilung von Kapazitäten, die Erhöhung der fachlichen Qualität und die Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung. Durch das FORG entfallen die örtlichen Zuständigkeiten, aufgrund welcher derzeit das Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt für einen Steuerpflichtigen zuständig ist. Ab 1.7.2020 wird die Zuständigkeit rein nach inhaltlichen Kriterien beurteilt. Die Abgabenbehörden bzw Dienststellen des BMF sind zukünftig wie folgt eingeteilt:
Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben (PLAB) wird in Zukunft die lohnabhängigen Abgaben und Beiträge als Organ der grundsätzlich zuständigen Behörde durchführen. Das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) wird insbesondere in Finanzstrafsachen als Finanzstrafbehörde zuständig sein. In den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes für Großbetriebe fallen beispielsweise steuerliche Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG, Privatstiftungen und Gewerbebetriebe mit Umsatzerlösen von mehr als 10 Mio €. Das Finanzamt Österreich ist zuständig, wenn keines der anderen Ämter zuständig ist. Die meisten Klein- und Mittelbetriebe und natürlichen Personen fallen zukünftig in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Österreich.
Die Finanzverwaltung ließ verkünden, dass es trotz teilweiser Zusammenlegung von Dienststellen (zB Feldkirch und Bregenz) zu keinen Standortschließungen kommen soll. Darüber hinaus soll weiterhin gewährleistet sein, dass die Eingaben eines Steuerpflichtigen von einem örtlichen Ansprechpartner bearbeitet werden. Es bleibt abzuwarten, inwieweit es zu „Umstellungsproblemen“ kommt und inwieweit der einzelne Steuerpflichtige von der Reform betroffen ist.
Stand: 27. November 2019