Für Bilanzierer
Gewinnverlagerung (Steuerstundung) bzw. Glättung der Progression
Unfertige Erzeugnisse, Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) sind bei Bilanzierern nur mit den bisher angefallenen Herstellungskosten zu aktivieren (= zu bewerten). Die Versteuerung des Gewinnes aus den betreffenden Geschäften hat jeweils erst bei Auslieferung bzw. bei Abnahme der Leistung zu erfolgen. Durch entsprechende Gestaltung der Liefer-, Fertigstellungs- bzw. Übergabezeitpunkte können Gewinne ins Jahr 2020 verschoben oder in das Jahr 2019 vorverlagert werden.
Abschreibungen beim Anlagevermögen
können steuerlich bereits mit einer Halbjahresabschreibung im Jahr 2019 vorgenommen werden, wenn die Inbetriebnahme bis spätestens 31.12.2019 erfolgt. Geringwertige Wirtschaftsgüter (bis Anschaffungskosten von € 400) können im Jahr der Anschaffung (= in der Regel Lieferung) abgeschrieben werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits durch ihre Existenz einer Abnutzung unterliegen (zB Gebäude), beginnt die Abschreibung bereits mit der Anschaffung bzw. Fertigstellung.
Ab 2020 beträgt die steuerliche Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter € 800. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen.
Stand: 27. November 2019