Für Bilanzierer
Gewinnverlagerung (Steuerstundung) bzw. Glättung der Progression
Unfertige Erzeugnisse, Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) sind bei Bilanzierern nur mit den bisher angefallenen Herstellungskosten zu aktivieren (= zu bewerten). Die Versteuerung des Gewinnes aus den betreffenden Geschäften hat jeweils erst bei Auslieferung bzw. bei Abnahme der Leistung zu erfolgen. Durch entsprechende Gestaltung der Liefer-, Fertigstellungs- bzw. Übergabezeitpunkte können Gewinne ins Jahr 2021 verschoben oder in das Jahr 2020 vorverlagert werden.
Abschreibungen beim Anlagevermögen
können steuerlich bereits mit einer Halbjahresabschreibung im Jahr 2020 vorgenommen werden, wenn die Inbetriebnahme bis spätestens 31.12.2020 erfolgt. Geringwertige Wirtschaftsgüter (bis Anschaffungskosten von € 800) können im Jahr der Anschaffung (= in der Regel Lieferung) abgeschrieben werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits durch ihre Existenz einer Abnutzung unterliegen (zB Gebäude), beginnt die Abschreibung bereits mit der Anschaffung bzw. Fertigstellung.
Stand 01. Dezember 2020 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)