FÜR NON-PROFIT-ORGANISATIONEN

Überprüfung der Satzung

Für das Erlangen der steuerlichen Gemeinnützigkeit und/oder der Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger des BMF sind zahlreiche Voraussetzungen zu erfüllen. Grundvoraussetzung ist jedenfalls, dass die Satzung den steuerlichen Vorgaben entspricht. Die Verwaltungspraxis wird diesbezüglich immer strenger. Jede NON-Profit-Organisation sollte sicherstellen, dass die eigene Satzung den Vorschriften entspricht, da ansonsten der Verlust der Gemeinnützigkeit und/oder der Eigenschaft als begünstigter Spendenempfänger droht.

Begünstigungsschädlicher Betrieb?

Aufgrund der Verwirklichung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke gelten für NON-Profit-Organisationen idR steuerliche Begünstigungen. Sobald eine solche Organisation am wirtschaftlichen Geschäftsverkehr teilnimmt, gibt es betreffend Betriebe bestimmte Abstufungen, die jede Organisation im Auge behalten sollte. Je nach Tätigkeit kann die steuerliche Begünstigung entfallen.

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb auf die Erfüllung der begünstigten Zwecke ausgerichtet ist, die Betätigung für die Erreichung des Vereinszwecks unentbehrlich ist und der Betrieb zu ähnlichen abgabepflichtigen Betrieben nicht in direkten Wettbewerb tritt (nur soweit dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist). So stellt zB die Theatervorstellung eines Theatervereins einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Für die Gewinne und Umsätze aus derartigen Tätigkeiten besteht weder Körperschaftsteuer- noch Umsatzsteuerpflicht.

Entbehrliche Hilfsbetriebe sind Betriebe, die sich als Mittel zur Erreichung des steuerlich begünstigten Zwecks darstellen, ohne unmittelbar dem begünstigten Zweck zu dienen. Aus ertragsteuerlicher Sicht unterliegen Überschüsse bzw Gewinne grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Es gibt allerdings einen Freibetrag von € 10.000 pro Jahr. Umsätze dieser Betriebe unterliegen aus Sicht der Umsatzsteuer grundsätzlich der Liebhabereivermutung, was bedeutet, dass Umsätze aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Dafür dürfen auch keine Vorsteuern geltend gemacht werden.

Werden wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, die weder als unentbehrlicher noch als entbehrlicher Betrieb zu qualifizieren sind, liegt ein begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (z.B. Kantinen) vor. Diese Betriebe unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer. Körperschaftsteuerpflicht entsteht jedoch erst ab Überschreiten des Freibetrages von € 10.000 pro Kalenderjahr. Zu beachten ist weiters, dass diese Betriebe begünstigungsschädlich sind, was bedeutet, dass sie die abgabenrechtliche Begünstigung im Allgemeinen gefährden können. Bei Umsätzen über € 40.000 muss um eine Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt angesucht werden, sonst geht die Gemeinnützigkeit für den gesamten Verein verloren. Eine Erhöhung der Umsatzgrenze von € 40.000 auf € 100.000 ist aktuell geplant.

Für die schädlichen Betriebe eines gemeinnützigen Vereins besteht darüber hinaus Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

Daneben gibt es noch sogenannte Mischbetriebe. Dies sind unentbehrliche Hilfsbetriebe, die nur in Teilbereichen einen schädlichen Betrieb darstellen. Nach Meinung der Finanzverwaltung geht bei einem einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Charakter als unentbehrlicher Hilfsbetrieb nicht verloren, wenn die Umsätze des „schädlichen“ Bereichs nicht mehr als 25 % des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes betragen, wobei bei einem Anteil bis 50 % des „schädlichen“ Bereichs noch insgesamt ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vorliegt. Dazu zählt beispielsweise die Herausgabe von Zeitschriften mit entgeltlichen Anzeigen.

Für eine gemeinnützige Organisation ist es ratsam, die steuerlichen Rahmenbedingungen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten genau im Auge zu behalten und/oder vorab abzuklären um die Gemeinnützigkeit und damit die steuerliche Begünstigung (für die gesamte Organisation) nicht zu gefährden. Besondere Sorgfalt ist zB bei der Veranstaltung von geselligen Festen oder bei der Führung einer gastronomischen Einrichtung geboten. So stellt zB die Führung einer gastronomischen Einrichtung selbst dann, wenn die Abgabe von Speisen und Getränken nur an Mitglieder erfolgt, einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar (VereinR Rz 274).

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Stand 7. Dezember 2023 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)