Für Vermieter und Verpächter

Fruchtgenuss und Vermietung

Bei den vielfach üblichen Fruchtgenussvereinbarungen geht neuerdings aufgrund einer Judikaturänderung des Verwaltungsgerichtshofes die Abschreibung für den Fruchtnießer verloren, wenn dem Eigentümer nicht nachweislich eine Zahlung für die Substanzabgeltung in Höhe der bisherigen Abschreibung bezahlt wird. Das gilt auch für Altverträge. Unter Umständen ist es daher ratsam noch im laufenden Jahr eine Zahlung für die Substanzabgeltung zu leisten.

Abschaffung der Mietvertragsgebühr

Seit 11.11.2017 ist die Gebührenpflicht für Wohnungsmietverträge aufgehoben.

Wohnungsmietverträge, die ab diesem Datum abgeschlossen werden, sind damit von der Gebührenpflicht befreit!

Bis dato wurden für Bestandsverträge über Gebäude oder Räumlichkeiten, die dem Wohnzweck dienen (Räume des privaten Lebens inkl. Mitvermietete Keller- und Dachbodenräume sowie Gartenanteile oder Abstellplätze) eine Gebühr in Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage (die vertraglich vereinbarten wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen, jedoch höchstens das 3-fache des Jahreswertes) erhoben.

Was allerdings bleibt, ist die Gebühr beim Abschluss eines Mietvertrags für eine Gewerbeimmobilie. Hier ist die Gebühr bei einem befristeten Vertrag nicht beim 3-fachen, sondern erst beim 18-fachen eines Jahresentgelts gedeckelt.

Der Vermieter ist dazu verpflichtet, die Bestandsvertragsgebühr korrekt zu berechnen und rechtzeitig an das Finanzamt abzuführen (15. des zweitfolgenden Monats ab der Unterzeichnung des Vertrages).