Für Vermieter und Verpächter
Fruchtgenuss und Vermietung
Bei den vielfach üblichen Fruchtgenussvereinbarungen geht laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Abschreibung für den Fruchtnießer verloren, wenn dem Eigentümer nicht nachweislich eine Zahlung für die Substanzabgeltung in Höhe der bisherigen Abschreibung bezahlt wird. Das gilt auch für Altverträge. Unter Umständen ist es daher ratsam noch im laufenden Jahr eine Zahlung für die Substanzabgeltung zu leisten.
Stand: 27. November 2019