Grenzgänger – Steuerbegünstigung für Sonderzahlungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 25.07.2018, Ro 2017/13/0005, eine Klarstellung zur Anwendbarkeit der Steuerbegünstigung für Sonderzahlungen im Zusammenhang mit Grenzgängern vorgenommen. Das BMF beabsichtigt die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Judikatur entsprechend anzupassen. Die kann für Grenzgänger, die die Steuerbegünstigung von sonstigen Bezügen (§ 67 Abs 1 EStG) erst in der Veranlagung geltend machen können, zukünftig den Verlust dieser Steuerbegünstigung bedeuten.

Die Begünstigung steht zu, wenn sowohl ein Anspruch auf die Zahlung von Sonderzahlungen besteht als auch wenn die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterschieden werden kann. Der Anspruch auf Sonderzahlungen muss daher vertraglich vereinbart sein und tatsächlich zu bestimmten Terminen im Jahr ausbezahlt werden. Wird die Auszahlung auf alle Arbeitsmonate im Jahr aufgeteilt, besteht das Risiko, dass zukünftig keine Steuerbegünstigung anerkannt wird.

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Stand 01. Dezember 2020 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)