Kleinunternehmer – neue Pauschalierung

Für Unternehmer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) ermitteln, gibt es ab 2020 eine neue Pauschalierungsmöglichkeit. Bis Ende 2019 besteht die Möglichkeit, die Betriebsausgaben pauschal mit 6 % oder 12 % des Umsatzes anzusetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Umsätze des (einzelnen) Betriebes im Vorjahr € 220.000 nicht überschritten haben. Neben den pauschalen Betriebsausgaben dürfen weiters die Pflichtversicherungsbeiträge, Waren und Erzeugnisse, Löhne und Lohnnebenkosten sowie Fremdlöhne als Betriebsausgaben geltend gemacht werden sowie der Grundfreibetrag von 13%.

Ab 2020 wird in § 17 Abs 3a EStG eine weitere Pauschalierungsmethode für Kleinunternehmer verankert. Kleinunternehmer ist, wer insgesamt Umsätze von maximal € 35.000 im Veranlagungsjahr erzielt. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind wesentlich beteiligte Gesellschafter, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände. Für die Ermittlung der Umsatzgrenze sind die Umsätze aller pauschalierungsfähigen Betriebe zusammenzurechnen. Diese Pauschalierung kann unabhängig von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch genommen werden, für die Bemessungsgrundlage ist die umsatzsteuerliche Behandlung jedoch von Bedeutung. Für Dienstleistungsbetriebe dürfen pauschal 20 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, für alle anderen Betriebe dürfen 45 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden. Zusätzlich zur Pauschale dürfen die Pflichtversicherungsbeiträge zur SV abgezogen werden. Der Grundfreibetrag von 13% (höchstens € 3.900,00) steht zu (§ 10 Abs 1 Z 6 EStG).

Mit entsprechenden Vergleichsrechnungen unterstützen wir Sie gerne bei der Wahl der besten Gewinnermittlungsmethode.

 

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Stand: 27. November 2019