Kryptowährungen –  Wesen und steuerliche Behandlung von Bitcoin und Co

Bei „virtuellen Währungen“ handelt es sich um kompliziert berechnete, verschlüsselte Datenblöcke (sogenannte „Blockchains“ oder „Blockketten“), die von keiner zentralen Einheit wie zB einer Bank oder einer Staatsstelle verwaltet werden[1]. Dieser Vorgang wird „Mining“ („Schürfen“) genannt und von großen Rechnern übernommen. „Serverfarmen“ befinden sich in der Regel in Ländern mit niedrigeren Temperaturen, damit die Kosten für die Kühlung der Server gering gehalten werden!

Bei Geld wird üblicherweise zwischen Fiatgeld (Währungen wie zB Euro und Dollar) und Warengeld (Gold und andere Güter mit innerem Wert) unterschieden. Die Befürworter der Kryptotechnologie sehen in Kryptowährungen kein Fiatgeld, weil sie nicht unbeschränkt produziert werden können.

Das Bitcoin Netzwerk war eines der ersten und wurde 2009 erstmals angewendet. Der Name besteht aus der kleinsten Speichereinheit im Computer „Bit“ und dem englischen Wort „Coin“ (Münze). Inzwischen haben sich neben Bitcoin angeblich über 1000 verschiedene Währungen wie zB Ethereum oder Litecoin angesiedelt[2]. Bitcoin bleibt aber nach wie vor die bekannteste „Kryptowährung“. Das zeigt auch der anhaltende Boom um die „Cyber-Währung“, welche am 28. November 2017 erstmals die $ 10.000-Marke überschritten hat.

Man kann Bitcoins auf diversen Online-Börsen gegen herkömmliche Währungen erwerben und damit handeln. Das sogenannte „trading“ unterliegt keinerlei Aufsicht durch die EU-Regulierungsbehörde und ist für jeden möglich. Zu beachten ist hierbei aber, dass der Kurs[3] stark schwanken kann und die bisherige Wertentwicklung kein Indiz für künftige Ergebnisse ist.

Damit man Bitcoins als Zahlungsmittel verwenden kann, benötigt man ein „Wallet“, also eine digitale Geldbörse, die über verschiedene Onlinedienste angeboten werden. Oft werden sie deshalb auch als „Bargeld für das Internet“ bezeichnet. Aktuell gibt es aber weder Münzen noch Scheine, auch wenn inzwischen eine Vielzahl der herkömmlichen Geldfunktionen erfüllt wird[4].

Banken geraten durch die neue Technologie immer mehr unter enormen Druck. Die Einen warnen davor und können nicht verstehen, wie das Vertrauen in so ein System immer mehr zunehmen kann, wo doch noch immer viele Anleger zurückhaltend gegenüber Aktien seien. Einzelne, auch große Banken hingegen wenden sich dem Hype um die „virtuelle Währung“ aufgeschlossen zu.[5]

Steuerliche Behandlung

Laut BMF[6] handelt es sich bei Kryptowährungen nicht um offizielle Währungen. Sie stellen auch keine Finanzinstrumente dar. Es handelt sich dabei um sonstige unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht als abnutzbar gelten.

Halten Sie eine solche „Währung“ in Ihrem Betriebsvermögen, sind die maßgeblichen Bewertungsvorschriften (Einkommenssteuergesetz und Unternehmensgesetzbuch) zu beachten. Es muss daher eine Zuordnung zu Anlage- oder Umlaufvermögen erfolgen und es kann unter Umständen zu steuerlich wirksamen Abwertungen, aber auch Zuschreibungen kommen. Auch Kursgewinne bzw. –Verluste können entstehen, welche bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden müssen.

Der Ertragssteuer unterliegen die Kryptowährungen gleichermaßen wie sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter. Werden sie jedoch zinstragend veranlagt[7] sind die Kryptowährungen als Einkünfte aus Überlassung von Kapital steuerpflichtig (Sondersteuersatz von 27,5 % im Betriebs- und Privatvermögen).

Werden sie nicht zinstragend veranlagt, steht im Privatvermögen die einjährige Spekulationsfrist zur Verfügung.

Bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung ist der Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln zu Bitcoins und umgekehrt nach der Rechtsprechung des EuGH eine steuerfreie Tätigkeit. Lieferungen und sonstige Leistungen sind gleich zu behandeln wie solche, deren Entgelt aus gesetzlichen Zahlungsmitteln besteht.

[1] Sogenannte „Blockchains“ oder „Blockketten“.

[2] Laut www.coinmarketcap.com

[3] Hier können sie den aktuellen Kurs von Bitcoin verfolgen www.finanzen.net/devisen/bitcoin-euro-kurs.

[4] Bezahlung von Waren und Dienstleistungen im Internet und vermehrt auch direkt, weltweite Transaktionen (weitestgehend anonym), Bargeldbezug an einzelnen Bankomaten.

[5] www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/einsteigen-oder-nicht-top-banker-verzweifeln-am-bitcoin-boom/20616768.html

[6] www.bmf.gv.at/steuern/kryptowaehrung_Besteuerung.html

[7] zB Verleihung der Kryptowährung an eine private Person die für die Überlassung der „digitalen Währung“ eine zusätzliche Einheit (sprich Zinsen) zusagt.