Kryptowährungen –  Verordnungsentwurf für Abzugsverpflichtung durch Dienstleister

Mit der ökosozialen Steuerreform 2022 trat am 01.03.2022 die neue Regelung zur Besteuerung von Kryptowährungen in Kraft. Einkünfte aus Kryptowährungen wurden in das System der Kapitalerträge eingegliedert[1]. Laufende Einkünfte und realisierte Wertsteigerungen aus Kryptowährungen wurden damit der Kapitalertragsteuerpflicht unterworfen. Teil der Reform ist der verpflichtende Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Dienstleister ab 01.01.2024. Bis dahin ist ein freiwilliger Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Dienstleister wohl bereits möglich. Mit dem Entwurf der Kryptowährungsverordnung[2], geplantes Inkrafttreten ab 01.01.2023, soll geklärt werden, welche Daten der Steuerpflichtige dem Abzugsverpflichteten bekannt geben muss. Diese Datenbekanntgabe soll sicherstellen, dass Abzugsverpflichteten zu allen Einheiten auf Kryptowährungsadressen bzw. Kryptowährungswallets die grundlegenden Daten für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage vorliegen. Der Abzugsverpflichtete kann die vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Daten übernehmen, soweit keine widersprechenden Daten vorliegen. Jedenfalls wird der Abzugsverpflichtete dazu verpflichtet, die übermittelten Daten auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Jedenfalls sollen die Daten zum Anschaffungszeitpunkt der Kryptowährung, Anschaffungskosten der Kryptowährungen verpflichtend anzugeben sein sowie Angaben dazu, ob ein steuerneutraler Tausch mit anderen Kryptowährungen erfolgte. Weiteres enthält der Verordnungsentwurf Bewertungsregelungen zu laufenden Einkünften und realisierten Wertsteigerungen aus Kryptowährungen. Auf alle Einheiten derselben Kryptowährung, die sich auf einer Kryptowährungsadresse bzw. -wallets befinden, soll künftig der gleitende Durchschnittspreis als Anschaffungskosten angesetzt werden. Nicht in den gleitenden Durchschnittspreis einbezogen werden Altbestände und Kryptowährungen, deren Anschaffungskosten pauschal angesetzt wurden[3]. Kryptowährungen, deren Anschaffungskosten pauschal angesetzt wurden, gelten im Zweifel als zuerst veräußert (FIFO-Verfahren). Hinsichtlich des Altbestandes (Kryptowährungen derselben Einheit auf einer Kryptowährungsadresse, die vor dem 28.02.2021 angeschafft wurden), kann der Steuerpflichtige wählen, welche Kryptowährung als zuerst veräußert oder übertragen gilt. Wird keine Wahl getroffen, ist das FIFO-Verfahren anzuwenden.

Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen ist der Wert im Zeitpunkt des Zuflusses der Kryptowährung sowohl als Einkünfte als auch als Anschaffungskosten anzusetzen. Dabei ist ein vorhandener Kurswert heranzuziehen.

Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Einheit um eine Kryptowährung handelt, ist vom Vorliegen einer Kryptowährung auszugehen.

Unklar bleibt, ob die Bewertungsregelungen auf alle Kryptowährungsadressen anzuwenden sind oder ob diese ausschließlich von inländischen Dienstleistern umzusetzen sein werden. Das Inkrafttreten der Verordnung bleibt abzuwarten.

[1] § 27b EStG

[2] Begutachtungsentwurf der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Ermittlung der Steuerdaten von Kryptowährungen (Kryptowährungs-VO) vom 20.10.2022

[3] vgl § 93 Abs 4a Z 2 EStG

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