Lohnsteuer – Änderung bei Sonderzahlungen
Gem § 67 EStG werden sonstige Bezüge (insbesondere der 13. und 14. Monatsbezug) begünstigt mit festen Steuersätzen besteuert (idR 6 %). Die begünstigte Besteuerung ist jedoch nur innerhalb des sogenannten Jahressechstels möglich. Gem § 67 Abs 2 EStG beträgt das Jahressechstel ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr hochgerechneten laufenden Bezüge. Aufgrund dieser Regelung war es im Einzelfall, insbesondere bei starken Bezugsschwankungen denkbar, dass insgesamt mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen Bezüge als sonstiger Bezug begünstigt besteuert wurden. Durch das StRefG 2020 wird nun festgelegt, dass maximal ein Sechstel der laufenden Bezüge mit den festen Steuersätzen besteuert werden dürfen (Jahresbetrachtung). Damit verknüpft ist eine Aufrollungsverpflichtung des Dienstgebers: Wurde das Jahressechstel insgesamt überschritten, hat spätestens bei Austritt oder am Ende des Kalenderjahres eine Aufrollung und Nachversteuerung des Überhanges zum Einkommensteuertarif zu erfolgen.
Stand: 27. November 2019