Pflegeregress – Gänzlich abgeschafft?

Der Pflegeregress ist der Rückgriff der Bundesländer auf das Vermögen einer pflegebedürftigen Person oder auf das Privatvermögen der Angehörigen dieser pflegebedürftigen Person zur Deckung der (Unterbringungs-)kosten. Zur Finanzierung der Pflegeplätze behalten die Bundesländer einen Teil der Pension oder auch des Pflegegeldes der betroffenen Person ein. Darüber hinaus fand bisher ein Regress auf das Vermögen statt, wenn die Pension und / oder das Pflegegeld nicht ausgereicht haben, um die Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim zu decken. Der Pflegeregress wurde oft kritisiert, da es im Ergebnis zu einer Zufallsbesteuerung von Vermögen oder allfälligen Erbschaften kam, je nachdem, ob eine Person pflegebedürftig ist oder nicht.

Seit 1.1.2018 ist der Pflegeregress unzulässig. Laufende Verfahren sind einzustellen. Vor dem 1.1.2018 in Rechtskraft erwachsene Kostenrückersatzbescheide bzw. Vergleiche sind auch nach dem 31.12.2017 gültig und vollstreckbar. Die Abschaffung betrifft nur die stationäre Pflege, nicht aber die weit verbreitete mobile oder ambulante Pflege. Hier können die Bundesländer grundsätzlich nach wie vor auf das Vermögen zugreifen. In Vorarlberg wurde (im Sinne einer Gleichbehandlung) von der Landesregierung beschlossen, dass das Verbot des Pflegeregresses ab 1.1.2019 auch für den Bereich der ambulanten Pflege gelten soll.

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Stand: 30. November 2018