Register der wirtschaftlichen Eigentümer – Änderungen und jährliche Überprüfung

Seit 2018 haben österreichische Personen- und Kapitalgesellschaften und andere Rechtsträger die Pflicht, die relevanten natürlichen Personen zu melden, die als ihre wirtschaftlichen Eigentümer gelten. Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer sind binnen 4 Wochen ab Kenntnis im Register einzutragen.

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) sieht darüber hinaus eine Pflicht zur Überprüfung vor. Zumindest einmal jährlich sind die Eigentums- und Kontrollstrukturen zu überprüfen. Die Überprüfungshandlungen sollten dokumentiert werden. Das BMF empfiehlt sogar eine jährliche Meldung, selbst wenn keine Änderungen vorliegen. Da die Nichteinhaltung der Pflichten iZm dem WiEReG mit hohen Strafen bedroht sind, sollte zumindest eine schlüssige unternehmensinterne Dokumentation vorhanden sein (Teil des Internen Kontrollsystems – IKS).

Durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 wurden eine Reihe von Änderungen im WiEReG vorgenommen. Die meisten davon treten per 10.11.2020 in Kraft. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wird zukünftig ein öffentliches Register sein. Für die Einsicht in das Register muss kein berechtigtes Interesse mehr nachgewiesen werden. Insbesondere sei auch auf die angepasste Meldepflicht hinsichtlich subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer (Führungsebene) hingewiesen. Künftig werden diese Meldungen enthalten müssen, ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist (zB zu geringe Beteiligungsquoten) oder ob kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden konnte.

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Stand: 27. November 2019