Schweiz – Änderungen bei der Mehrwertsteuer für ausländische Unternehmen ab 1.1.2018

Bis dato waren ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Leistungen erbringen, von der Schweizer Mehrwertsteuer befreit, sofern sie die Umsatzgrenze von CHF 100.000 nicht überschritten hatten. Mit der Umsatzgrenze war der „Inlandsumsatz“ – also der Umsatz des ausländischen Unternehmens in der Schweiz sowie in Liechtenstein – gemeint.

Ab 1.1.2018 stellt das Schweizer Recht bei ausländischen Unternehmen jedoch auf dessen weltweiten Umsatz ab. Das heißt, dass nicht mehr die Umsätze in der Schweiz und in Liechtenstein maßgebend für die Steuerpflicht sind, sondern der weltweit erwirtschaftete Umsatz eines ausländischen Unternehmens.

Ausländische Unternehmen sind ab 1.1.2018 jedoch (weiter) steuerbefreit, wenn sie ausschließlich Leistungen erbringen, die in eine der nachfolgenden Kategorien fallen:

  • von der Mehrwertsteuer (echt) befreite Leistungen (Art 10 Abs lit b Z 2 MWSTG),
  • Inlandsleistungen nach Art. 8 Abs 1 MWSTG (Katalogleistungen) – nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt (Art 10 Abs lit b Z 2 MWSTG),
  • Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland.

Bei diesen Leistungen besteht die Steuerbefreiung unabhängig von der Umsatzhöhe.

Erbringt ein ausländisches Unternehmen keine der oben genannten steuerfreien Leistungen und hat einen weltweiten Umsatz von über CHF 100.000, so muss es sich in der Schweiz registrieren lassen, sobald erstmals Umsätze in der Schweiz und Liechtenstein erzielt werden. Sind im Jahr 2017 steuerbare Leistungen angefallen, beginnt die Mehrwertsteuerpflicht am 1.1.2018.