Wirtschaftskammerumlage – Neue Berechnungsmethode

Die Kammerumlage gliedert sich in die sogenannte KU 1, in die KU 2 (oder Dienstgeberzuschlag) und in die Grundumlage. Die beiden erstgenannten Umlagen dienen der Finanzierung der Wirtschaftskammer. Die Grundumlage dient der Finanzierung der einzelnen Fachgruppen und Fachverbände.

Ab 01.01.2019 ändert sich die Berechnungsmethode für die Ermittlung der Kammerumlage (KU 1). Zusätzlich wird ein degressiver Staffeltarif eingeführt, welcher die kammerumlagepflichtigen Mitglieder entlasten soll.

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Mitglieder der Wirtschaftskammer der KU 1-Pflicht (ab einem Nettoumsatz von € 150.000 pro Jahr). Die Bemessungsgrundlage setzt sich aus der geltend gemachten Vorsteuer, der Einfuhrumsatzsteuer, Erwerbsteuer sowie der für Reverse Charge Leistungen geschuldeten Vorsteuer zusammen. Neu ist, dass die Vorsteuern für Investitionen (Anlagevermögen) aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind. Die zweite Neuerung bei der KU 1 ist die Senkung des Hebesatzes von 0,3 % auf 0,29 % bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 3 Mio sowie die Einführung eines degressiven Staffeltarifs. Mit steigender Bemessungsgrundlage sinkt die relative Belastung durch die KU 1.

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Stand: 30. November 2018