ZINSEN │ Erhöhte Zinssätze bei Finanzamt und ÖGK für Abgaben und Beiträge

Das Finanzamt und die ÖGK verrechnen mitunter Zinsen auf Abgaben. Der Prozentsatz für diese Zinsberechnungen orientiert sich am Basiszinssatz (Nachfolger des früheren Diskontsatzes). Aufgrund der Zinsschritte der Europäischen Zentralbank in den letzten zwei Jahren ist der Basiszinssatz stark (mit)gestiegen. Derzeit beträgt der Basiszinssatz 3,88% (Stand 20.09.2023).

Anspruchszinsen werden vom Finanzamt jeweils ab dem 01.10. des Folgejahres für Einkommensteuer- und Körperschaftsteuernachzahlungen festgesetzt. Die Anspruchszinsen liegen 2% über dem Basiszinssatz, somit 5,88%. Anspruchszinsen sind erst ab einem Betrag von € 50 festzusetzen.[1] Anspruchszinsen sind steuerlich nicht absetzbar.

Auch Umsatzsteuerzinsen auf Umsatzsteuernachzahlungen unterliegen demselben Zinssatz.

Stundungszinsen für Abgabenbeträge, die gestundet wurden oder in Raten abbezahlt werden, betragen derzeit ebenfalls 2% (bis 30.06.2024) über dem Basiszinssatz, somit 5,88%. Die Festsetzung ist erst ab einem Zinsbetrag von € 50 zulässig.[2]

Aussetzungszinsen werden für Beträge eingehoben, deren Einhebung auf Antrag bspw aufgrund eines anhängigen Rechtsmittels ausgesetzt wurde. Für die Dauer der Aussetzung werden Aussetzungszinsen von derzeit 5,88% (ab Zinsbetrag € 50) festgesetzt.[3]

Verzugszinsen werden für rückständige Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Der Zinssatz liegt 4% über dem Basiszinssatz vom 31.10. des Vorjahres und wird zu Beginn eines Jahres verlautbart. Seit 01.01.2023 beträgt der Verzugszinssatz 4,63% (Basiszinssatz am 31.10.2022 0,63%). Der Zinssatz für Verzugszinsen beträgt ab 01.01.2024 7,88%.[4] Hier besteht die Besonderheit, dass jeweils nach dem Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses die gesamte Zinsperiode mit dem aktuellen Zinssatz verzinst wird.

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[1] § 205 BAO

[2] § 212 BAO

[3] § 212a BAO

[4] § 59 ASVG


Stand 7. Dezember 2023 (Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Haftung für die Informationen übernehmen.)