Während Unternehmer in sehr vielen Fällen ihr Einkommen im Rahmen einer Steuererklärung erklären müssen, können Arbeitnehmer, welche an sich einem Lohnsteuerabzug unterliegen, verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben.
Stellt der Arbeitgeber einen Abstell- oder Garagenplatz in parkraumbewirtschafteten Zonen zur Verfügung, so ergibt sich ein steuer- und beitragspflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis.